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ARTIKEL 25 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 25

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesetzesvollzug, Zoll, Gesundheit, Justiz und Inneres und anderen einschlägigen Bereichen ein umfassendes und ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen (einschließlich des illegalen Anbaus von Schlafmohn und der Herstellung synthetischer Drogen), den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und Drogenausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, an der Politischen Erklärung, der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage und den Maßnahmen zur Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden, und an der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschiedet wurden.

(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen und Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung, Anstrengungen zur Eindämmung der Nachfrage nach Drogen und der schädlichen Folgen von Drogen, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit und wirksame Kontrolle von Drogenausgangsstoffen wegen des Zusammenhangs mit der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

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