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ARTIKEL 14 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 14

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie Tierschutzfragen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS).

(2) Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (IOE) und des Codex Alimentarius verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit und führen einen Informationsaustausch über Gesetzgebungs-, Umsetzungs-, Zertifizierungs-, Kontroll- und Überwachungsverfahren für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen den Vertragsparteien durch.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf diesem Gebiet durch Qualifizierung und technische Hilfe zu fördern, die den spezifischen Bedürfnissen der Vertragsparteien entsprechen und ihnen dabei helfen sollen, den Rechtsramen der anderen Vertragspartei unter anderem in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Gesundheit von Tieren und Pflanzen und Verwendung internationaler Normen einzuhalten.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls beim Tierschutz zusammenzuarbeiten, einschließlich technischer Hilfe und Qualifizierung für die Entwicklung von Tierschutznormen.

(5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

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