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Artikel 2 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 2

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a)„Erweiterung“ sind regionale oder lokale Systeme wie das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS). Diese Systeme ermöglichen es den GNSS-Nutzern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit.b)„GALILEO“ ist ein unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitenortungs-, navigations- und Zeitgebungssystem unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation konzipiert und entwickelt wurden. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind Dienste für offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such- und Rettungszwecke vorgesehen sowie ein gesicherter öffentlicher regulierter Dienst mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist.c)„Lokale Elemente von GALILEO“ sind lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEOsatellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch anspruchsvollen Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen.d)„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ ist jede Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist.e)„Regelungsmaßnahme“ ist ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Politik oder eine Verwaltungsmaßnahme.f)„Interoperabilität“ ist eine Möglichkeit auf der Nutzerebene, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems.g)„Geistiges Eigentum“ ist solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft.h)„Haftung“ ist die rechtliche Haftung einer Person oder juristischen Einheit zum Ausgleich der einer anderen Person oder juristischen Einheit zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein.i)„Klassifizierte Informationen“ sind entweder aus der EU stammende oder von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelte Informationen, die vor unberechtigter Weitergabe, die den grundlegenden Interessen, einschließlich der nationalen Sicherheit, der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, zu schützen sind. Ihre Klassifizierung wird durch einen Geheimhaltungsgrad angezeigt. Die Informationen werden gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften eingestuft und sind vor dem Verlust an Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit zu schützen.

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