ARTIKEL 16
Artikel 16
Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen und richten Kontaktstellen ein, um Konsultationen und die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu ermöglichen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.
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