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§ 23 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2021

Höherqualifizierung

§ 23.

(1) Berufsangehörige, die

  1. 1. als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
  2. 2. in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,

(2) Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40231530

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