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§ 24 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Ruhen der Registrierung

§ 24

(1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.

(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186866

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