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Artikel 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Artikel 4

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20009624

Dokumentnummer

NOR40186254

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