Artikel 4
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20009624
Dokumentnummer
NOR40186254
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