§ 3 Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

§ 3.

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40186231

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