§ 3.
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20009622
Dokumentnummer
NOR40186231
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