Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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