ARTIKEL 93
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
- a) Eindämmung des Klimawandels,
- b) Anpassung an den Klimawandel,
- c) Emissionshandel,
- d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
- e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
- f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183466
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