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ARTIKEL 93 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 93

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

  1. a) Eindämmung des Klimawandels,
  2. b) Anpassung an den Klimawandel,
  3. c) Emissionshandel,
  4. d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
  5. e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
  6. f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183466

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