KAPITEL 17
KLIMASCHUTZ
ARTIKEL 92
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183465
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
