vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 92 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 17

KLIMASCHUTZ

ARTIKEL 92

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183465

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)