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ARTIKEL 88 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 88

Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

  1. a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
  2. b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,
  3. c) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,
  4. d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183461

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