ARTIKEL 88
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
- a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
- b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,
- c) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,
- d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.
- Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183461
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