ARTIKEL 46
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.
(2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisiertenStatistical RequirementsCompendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183419
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