vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 46 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 46

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.

(2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisiertenStatistical RequirementsCompendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183419

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)