ARTIKEL 461
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch die EAG im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Moldau andererseits.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183834
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
