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ARTIKEL 461 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 461

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch die EAG im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Moldau andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183834

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