ARTIKEL 460
Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183833
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