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ARTIKEL 43 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 43

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

  1. a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,
  2. b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,
  3. c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
  4. d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
  5. e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
  6. f) Regionalstatistik und
  7. g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183416

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