ARTIKEL 43
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
- a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,
- b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,
- c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
- d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
- e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
- f) Regionalstatistik und
- g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183416
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