vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 33 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 33

Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen in der Republik Moldau und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183406

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)