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ARTIKEL 265 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 265

Kapitalverkehr

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats getätigten Direktinvestitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens

  1. a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und
  2. b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der anderen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183638

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