ARTIKEL 248
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.
Schlagworte
Verrechnungssystem, Zahlungssystem, Finanzierungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183621
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