ARTIKEL 240
Schrittweise Annäherung
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183613
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