ARTIKEL 239
Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten Rechten und Pflichten auf Antrag einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betroffenen Diensteanbieter erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.
(3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183612
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