vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 239 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 239

Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten Rechten und Pflichten auf Antrag einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betroffenen Diensteanbieter erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

(3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183612

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte