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ARTIKEL 224 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 3

COMPUTERDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 224

Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Artikels.

(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:

  1. a) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung),
  2. b) Datenverarbeitung und -speicherung und
  3. c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern.

(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:

  1. a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder für Computer oder Computersysteme,
  2. b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,
  3. c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen,
  4. d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder
  5. e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.

______________________

  1. 1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der VN in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N°°77, CPC Prov, 1991).

Schlagworte

Datenspeicherung, Büroausrüstung, Computerleistung, Webhosting

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183597

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