ARTIKEL 164
Regel des niedrigeren Zollsatzes
Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des einheimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
Schlagworte
Antidumpingzoll
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183537
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