vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 153 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 153

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183526

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte