ARTIKEL 119
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183492
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
