vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 100 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 100

Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht, unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183473

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)