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§ 8 ZvSAN-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

3. Abschnitt

Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes Grundsatz der Proportionalität

§ 8.

Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181928

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