Vollziehung
§ 93
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
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