10. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen Abgabenbefreiung
§ 85
Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 11 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.
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