vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie inAnlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.

(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,
§ 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.

(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.

(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.

(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.

(13) Für

  1. 1. die Kennzahlen
  1. „1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,
  2. „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,
  3. „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,
  1. sowie
  2. 2. die Kennzahlen
  1. „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und
  2. „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“

(14) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40255062

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)