vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Standesregeln für Kreditvermittlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

§ 10.

Kreditvermittler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur Geschäftsbedingungen, die von der zuständigen Fachorganisation in der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

20009514

Dokumentnummer

NOR40180608

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)