vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2016

Zentrale Stellen in Österreich

§ 6

(1) Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/60/EU . Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.

(2) Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)

  1. 1. auf schriftliches Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie dessen Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind,
  2. 2. einem ersuchenden Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlass zur Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde,
  3. 3. den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt,
  4. 4. zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 22 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt,
  5. 5. die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Staat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen,
  6. 6. die in der Richtlinie 2014/60/EU vorgesehenen sonstigen Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
  7. 7. zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung erfolgen soll, auf eine Unterstützung der Zentralen Stellen des ersuchten Mitgliedstaates hinzuwirken,
  8. 8. Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten geltend zu machen,
  9. 9. das öffentliche Interesse gemäß § 1 Abs. 2 DMSG
  1. a) am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich bzw.
  2. b) an der Rückgabe von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich

    zu vertreten und

  1. 10. nach Befassung durch die Zollbehörden oder die Zollorgane gemäß § 20 Abs. 3 auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)