vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2016

Unrechtmäßige Verbringung

§ 3

Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es

  1. 1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
  1. a) entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder
  2. b) entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1,

    ausgeführt wurde,

  1. 2. nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
  1. a) ohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens oder
  2. b) infolge eines Diebstahls im Sinne des Art. 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommens

    ausgeführt wurde oder

  1. 3. nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)