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Artikel 13 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Artikel 13

Erklärungen und Vorbehalte

(1) Die Vorbehalte, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll nicht geänderten Bestimmung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle angebracht worden sind, finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens und seiner Protokolle abgegeben worden ist.

(2) Die Vorbehalte und Erklärungen, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll geänderten Bestimmung des Übereinkommens angebracht beziehungsweise abgegeben worden sind, finden auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.

(3) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vorgesehen sind, nicht zulässig. Auf jeden Vorbehalt kann die Gegenseitigkeit angewendet werden.

(4) Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach diesem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; die Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.

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