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§ 8 E-InfrastrukturG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

Transparenz des PCI-Auswahlprozesses

§ 8

Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang III, Kapitel 2 Z 1 zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.

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