Vollziehung
§ 18
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
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