vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 E-InfrastrukturG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

Vollziehung

§ 18

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)