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§ 15 E-InfrastrukturG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 15

Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde

  1. 1. entgegen Art. 5 Abs. 1 TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Art. 5 Abs. 4 lit. c TEN-E-VO nicht adaptiert;
  2. 2. entgegen Art. 5 Abs. 4 TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
  3. 3. entgegen Art. 5 Abs. 7 lit. e TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
  4. 4. entgegen Art. 9 Abs. 3 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;
  5. 5. als Vorhabenträger entgegen Art. 9 Abs. 7 TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.

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