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§ 3 AdrRegV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2016

§ 3

Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.

  1. 1. Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),
  2. 2. daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,
  3. 3. darunter die Postleitzahl und
  4. 4. daneben der Zustellort (jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7).

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