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§ 1 AdrRegV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2016

§ 1

(1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.

 

Adressangaben

Inhalt und Merkmale

zuständige Stelle

Z 1

Bezeichnung der Gemeinde

Offizieller Gemeindename

Gemeinde

Gemeindename abgekürzt

Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)

Gemeindekennziffer (GKZ)

Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT)

Z 2

Bezeichnung der Ortschaft

Offizieller Ortschaftsname

Gemeinde

Ortschaftsname abgekürzt

Gemeinde-BEV

Ortschaftskennziffer (OKZ)

STAT

Z 3

Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden

Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen

Gemeinde

Straßenname abgekürzt

Gemeinde-BEV

Straßenkennziffer (SKZ)

STAT

Z 4

Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.)

Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer

Gemeinde

 

Orientierungsnummer abgekürzt

Gemeinde-BEV

 

Z 5

Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht

Katastralgemeindename

BEV

Katastralgemeindenummer (KGNR)

BEV

Grundstücksnummer (GNR)

BEV

Z 6

Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse

Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.

Gemeinde

Art der Bestimmung

Gemeinde

Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt

Gemeinde

Z 7

Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen

Postleitzahl (PLZ)

BEV

Zustellort – grundsätzlich Gemeindename;

wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar)

Gemeinde-BEV

Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften

Gemeinde

 

Zählsprengelname (ZSP)

STAT

Zählsprengelnummer (ZSPNR)

STAT

Z 8

Eignung für Wohnzwecke

Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein

Gemeinde

Z 9

Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben

Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben

Gemeinde

Z 10

Vom Adressregister vergebener Adresscode

Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD)

BEV

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.

(3) In der Spalte „zuständige Stelle“ bedeuten:

  1. 1. Gemeinde: die örtlich zuständige Gemeinde
  2. 2. Gemeinde-BEV: vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgeschlagen, durch die örtlich zuständige Gemeinde festgelegt.

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