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§ 31 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

§ 31

Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.

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