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§ 33 Messgeräteverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2023

Inkrafttreten

§ 33.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006 außer Kraft.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 18 benannt werden.

(3) Benannte Stellen dürfen keine Bescheinigungen für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung vor dem 20. April 2016 ausstellen.

(4) Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 20. April 2016 ist unzulässig.

(5) § 3 Z 15, § 6 Abs. 9 und 10, § 8 Abs. 3, 8 und 10, § 9 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, § 28 Abs. 1 und 3 und § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40257360

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