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§ 27 Messgeräteverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2023

Verfahren zur Behandlung von Messgeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

§ 27.

(1) Hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter diese Verordnung fallendes Messgerät die Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen, die unter diese Verordnung fallen, gefährdet, beurteilt es, ob das betreffende Messgerät alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zusammenzuarbeiten.

(2) Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle.

(4) Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Abs. 2 genannten Maßnahmen.

(5) Ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf Österreich beschränkt, unterrichtet es die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber und informiert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen es den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(6) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(7) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Messgerätes auf dem inländischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Messgerät vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(8) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Maßnahmen.

(9) Aus den in Abs. 8 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben hervorzugehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Messgerätes, die Herkunft des Messgerätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. 1. das Messgerät erfüllt die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht, oder
  2. 2. die harmonisierten Normen oder normativen Dokumente, bei deren Einhaltung laut § 12 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(10) Ergibt die Überprüfung durch die Europäische Kommission, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist diese Maßnahme unverzüglich zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40257357

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