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§ 11 Messgeräteverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2023

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 11.

(1) Die Wirtschaftsakteure nennen entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

  1. a) von denen sie ein Messgerät bezogen haben;
  2. b) an die sie ein Messgerät abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgeräts sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messgeräts vorlegen können.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40257356

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