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Artikel 4 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 4

(1) Koproduzierte Filme müssen in den Staaten der teilnehmenden Gemeinschaftsproduzenten bis zur ersten Verleihkopie hergestellt, entwickelt, synchronisiert oder untertitelt werden. Falls es jedoch das Drehbuch oder das Sujet des Films verlangt, dass Innen- oder Außenaufnahmen in einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion teilnehmenden Staat gedreht werden müssen, so können diese von den zuständigen Behörden genehmigt werden. In vergleichbarer Weise können die zuständigen Behörden, falls in einem an der Gemeinschaftsproduktion teilnehmenden Staat keine Möglichkeiten zur Entwicklung, Synchronisation oder Untertitelung in zufriedenstellender Qualität bestehen, die Durchführung dieser Dienstleistungen durch einen Anbieter aus einem Drittland genehmigen.

(2) Die an der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion Teilnehmenden müssen folgendem Personenkreis angehören:

  1. 1. In Bezug auf die Republik Österreich
  1. a. Staatsbürger
  2. b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
  3. c. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sowie Asylberechtigte, wobei diese Personen die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen müssen.
  1. 2. In Bezug auf den Staat Israel: Staatsbürger oder dauerhaft Aufenthaltsberechtigte des Staates Israel.

(3) In Ausnahmefällen können die zuständigen Behörden die Teilnahme von Personen, welche nicht die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, genehmigen, falls es die Gemeinschaftsproduktion erfordert.

(4) Synchronfassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.

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