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Artikel 2 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 2

(1) Gemeinschaftsproduktionen gemäß diesem Abkommen müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Eine Gemeinschaftsproduktion gemäß diesem Abkommen hat Anspruch auf alle Begünstigungen, zu welchen die Filmindustrie aufgrund der jeweiligen inländischen Rechtslage Anspruch hat oder welche durch die jeweilige Vertragspartei gewährt werden. Derartige Begünstigungen kommen nur dem Gemeinschaftsproduzenten aus jenem Staat zugute, welcher sie gewährt.

(2) Falls ein Gemeinschaftsproduzent einer Vertragspartei Bedingungen, aufgrund welcher diese Vertragspartei eine Gemeinschaftsproduktion genehmigt hat, nicht erfüllt, ist die Vertragspartei berechtigt, den Status der Produktion als Gemeinschaftsproduktion sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Begünstigungen zu widerrufen.

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