Kostenersatz
§ 4.
(1) Der Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für die erbrachten Geld- und Sachleistungen sowie Verwaltungsaufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Von diesem Betrag sind die Einnahmen aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (§ 29) abzuziehen.
- 1. Der Kostenersatz für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erbrachte Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur richtet sich nach den von ihr für Fremdpatienten festgesetzten Behandlungsgebühren.
- 2. Verwaltungsaufwendungen sind insbesondere Personalaufwendungen, Kosten der EDV, für Gutachten und der Gerichtsverfahren. Über die näheren Regelungen zu den zu ersetzenden Verwaltungsaufwendungen kann die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Bund eine Verwaltungsvereinbarung abschließen, ebenso über deren Pauschalierung.
(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat über die Geld- und Sachleistungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die jährlichen Aufwendungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres beim Bund anzusprechen. Der Kostenersatz ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungslegung zu leisten. Der Bund hat den Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
Schlagworte
Geldleistung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178392
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