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§ 29 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 29.

Zum 30. Juni 2016 nach dem HVG bestehende Zuteilungen zur Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse und Krankenversicherungen für Hinterbliebene bei der Gebietskrankenkasse (§§ 8 Abs. 2, 47 und 48 HVG) gelten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2016, solange kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist umgehend der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden. Die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (§ 47 HVG) haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 monatlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z 3 HVG) zu entrichten. Der Beschädigte hat für die freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (§ 48 HVG) ab 1. Juli 2016 den jeweils für Haupt- und Zusatzversicherte mit Verordnung in der Kriegsopferversorgung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt von der Rente einzubehalten. Für den Kostenersatz des Bundes an die Österreichische Gesundheitskasse gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 52 HVG.

Schlagworte

Hauptversicherter, Hauptversicherte

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40210621

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