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§ 21 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Aufsichtsorgan

§ 21.

(1) Die Gründer können in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 1) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.

(2) Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn

  1. 1. die Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder
  2. 2. die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des § 40 BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
  3. 3. die Stiftung oder der Fonds
  1. a) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 244 Abs. 1 UGB einheitlich leitet (Abs. 3) und
  2. b) die Zahl der Arbeitnehmer (Abs. 4) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.

(3) Einheitliche Leitung im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit. a ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,

  1. 1. die Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder
  2. 2. die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder
  3. 3. einen beherrschenden Einfluss auszuüben.

(4) Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.

(5) Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß § 13 zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.

(6) Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.

(7) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind und
  2. 2. das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 vorgesehen ist.

(8) Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:

  1. 1. die Einrichtung des Aufsichtsorgans,
  2. 2. die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis,
  3. 3. das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Z 2 sowie
  4. 4. die Abberufung des Aufsichtsorgans.

(9) Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:

  1. 1. die Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung,
  2. 2. die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds,
  3. 3. die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß § 20 Abs. 4,
  4. 4. die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß § 18 Abs. 2,
  5. 5. die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß § 19 Abs. 3,
  6. 6. die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 20 Abs. 5, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,
  7. 7. die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde,
  8. 8. die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht,
  9. 9. die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand,
  10. 1 0.die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des § 5 Abs. 5,
  11. 11. die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Abs. 10),
  12. 12. die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Abs. 8,
  13. 13. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Abs. 11 sowie
  14. 14. sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind.

(10) Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt § 95 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.

(11) Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 getroffen haben.

(12) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, sowie § 25 Abs. 2 des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Abs. 2 Z 3 einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 132 Abs. 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Stiftungsvorstand, Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178258

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