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§ 15 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

§ 15.

(1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.

(2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.

Schlagworte

Stiftungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178252

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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